ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN EXSION365 BV
1. definitionen
Sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, gelten die folgenden Definitionen:
1.1. EXS: Exsion365 BV, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit Sitz in Groen van Prinsterersingel 47, 2805 TD Gouda, Niederlande, und eingetragen im Handelsregister unter der Nummer 29031530.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Exsion.
1.3 Standard Dynamics NAV / Business Central Software: Microsoft Dynamics 365 NAV / Business Central Software und Dokumentation, die unter Lizenz von Microsoft bereitgestellt werden und für die ein Wartungsabonnement abgeschlossen werden kann.
1.4 EXS-Standardsoftware: Die gesamte EXS-Software, die Berechnungsmodelle und die Dokumentation, die von EXS entwickelt und unter Lizenz zur Verfügung gestellt werden. Diese Software ist unter den Bezeichnungen Exsion Reporting, Exsion Corporate, HB Real Estate, HB Construction Supply und HB SmartTrade bekannt und wird im Rahmen eines Lizenz- und Wartungsrechts zur Verfügung gestellt.
1.5 Ergänzende Software: Software und Dokumentation, die von EXS oder Dritten entwickelt und als Ergänzung zur Standardsoftware Micorosft Dynamics NAV / Business Central eingesetzt wird, um gemeinsam die vom Kunden gewünschte Funktionalität als ein einziges, integriertes System zu erfüllen.
1.6 Software: Ein Sammelbegriff für die in den Artikeln 1.3, 1.4 und 1.5 genannte Software.
1.7 Dienstleistungen: Alle von EXS erbrachten Dienstleistungen wie Beratung, Forschung, Designentwicklung, Softwaremodifikation und -installation, Datenkonvertierung, Beratung, Schulung, Nachbetreuung und Wartung.
1.8. Kunde: Jede natürliche oder juristische Person, mit der EXS einen Vertrag über die Bereitstellung von Software und/oder Dienstleistungen abschließt bzw. abgeschlossen hat.
1.9. Standort: Der Ort, der im Vertrag ausdrücklich für die Lieferung/Bereitstellung angegeben ist, oder, wenn kein bestimmter Lieferort angegeben ist, die (eingetragene) Büroadresse des Kunden, wie im Vertrag aufgeführt.
1.10. Vertrag: Der zwischen dem Kunden und EXS geschlossene Vertrag über die Bereitstellung von Software und/oder Dienstleistungen.
1.11. Bereitstellung: Die tatsächliche Lieferung von Software und/oder Dienstleistungen, die am Standort vereinbart wurde.
1.12. Ausrüstung: Computerhardware und zugehörige Systemsoftware innerhalb der IT-Infrastruktur des Kunden, die eingesetzt wird, um die Software für die Benutzer zugänglich zu machen.
1.13. Installation: Operative Lieferung der bereitgestellten Software in der Weise, dass sie auf der Ausrüstung funktionieren kann.
1.14. Zusätzliche Arbeiten: Änderung, Ergänzung und/oder Korrektur der vereinbarten Leistung auf Wunsch des Kunden.
1.15. Dokumentation: Alle Handbücher, Zeichnungen, Konfigurationen, Spezifikationen und andere schriftliche Informationen im Zusammenhang mit der Software, die deren Merkmale und Verwendungsmöglichkeiten beschreiben.
1.16. Änderung: Änderungen, die an der Software nach der Bereitstellung oder Installation vorgenommen werden.
1.17. Fehler: Vollständiges oder teilweises Versagen der EXS-Software bei der Erfüllung schriftlich vereinbarter Spezifikationen.
1.18. Wartung: Alle vertragsgemäßen Wartungsarbeiten, die von EXS im Zusammenhang mit der Software durchgeführt werden.
1.19. Unterstützung: Wartungsaspekte im Zusammenhang mit der Unterstützung von Nutzern und/oder Administratoren der bereitgestellten Software, einschließlich Beratung, Recherche, Schulung und Nachbetreuung durch EXS.
1.20. Cloud-Software: Software, die in den Rechenzentren von Microsoft und nicht auf den Servern des Kunden oder eines vom Kunden beauftragten Verwaltungsdienstleisters oder Hosting-Partners läuft. Diese Software stammt entweder von Microsoft oder von Drittanbietern. Diese Software wird unter einer Lizenz zur Verfügung gestellt, die von der Anzahl der Nutzer und der Nutzungsdauer abhängt.
1.21. Personenbezogene Daten: Alle Daten, die sich auf natürliche Personen beziehen und der geltenden Datenschutzgesetzgebung unterliegen.
2 Anwendbarkeit dieser Bedingungen und Konditionen
2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und alle damit zusammenhängenden (Rechts-)Handlungen, sowohl vorbereitender als auch ausführender Natur, wie Angebote, Auftragsbestätigungen und Lieferungen.
2.2 Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder andere, branchenspezifische oder allgemeine Bestimmungen gelten nicht, es sei denn, ihre Anwendbarkeit wurde von EXS ausdrücklich schriftlich anerkannt. Eine solche Zustimmung gilt nur für den/die betreffenden Vertrag/Verträge.
2.3 Verlangt EXS nicht ständig die strikte Einhaltung dieser Bedingungen, so bedeutet dies weder, dass sie nicht gelten, noch, dass EXS das Recht verliert, die strikte Einhaltung dieser Bedingungen in künftigen, ähnlichen oder anderen Fällen zu verlangen.
2.4 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen aus irgendeinem Grund als nichtig oder ungültig angesehen werden, so bleiben die übrigen Bedingungen in vollem Umfang in Kraft und wirksam. In diesem Fall werden die beteiligten Parteien eine neue Bestimmung aushandeln, die dem Inhalt, dem Zweck und dem Umfang der ursprünglichen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
3 Angebot und Vertrag
3.1 Alle Angebote von EXS sind freibleibend in Bezug auf Preis, Inhalt und Ausführung sowie Lieferzeit und Verfügbarkeit, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Wird ein Angebot vom Auftraggeber angenommen, so ist EXS berechtigt, das Angebot innerhalb von zwei Werktagen nach Zugang der Annahme zu widerrufen.
3.2 Der Inhalt aller zur Verfügung gestellten Preislisten, Prospekte, Demos und sonstiger zum Angebot gehörender Daten wurde so genau wie möglich ermittelt. Die angegebenen Daten sind für EXS nur dann verbindlich, wenn sie von EXS ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die Angebote beruhen auf den vom Auftraggeber bei der Anfrage gemachten Angaben, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Auftraggeber einsteht.
3.3 Wenn EXS es für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages für notwendig oder wünschenswert erachtet, ist EXS berechtigt, Dritte einzuschalten, deren Kosten nach Maßgabe des von EXS erstellten Angebots an den Auftraggeber weitergegeben werden.
4. dienstleistungen
4.1 Der Auftraggeber kann EXS mit der Erbringung von Dienstleistungen beauftragen.
4.2 Zu diesem Zweck unterbreitet EXS ein Angebot mit einer Beschreibung der zu erbringenden Leistungen. EXS beginnt mit den Arbeiten erst nach schriftlicher Bestätigung.
5 Lieferzeiten, Kostenangaben und Fristen
5.1 Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten Lieferzeiten, Kostenangaben und Fristen nur annähernd. Angegebene Liefertermine und -fristen sind Richtwerte und gelten niemals als Fristen. Bei verspäteter Lieferung oder sonstiger verspäteter Leistung ist EXS schriftlich in Verzug zu setzen, wobei EXS eine angemessene Frist zur Erfüllung zu gewähren ist.
5.2 Eine Überschreitung der von EXS angegebenen Fristen berechtigt den Auftraggeber niemals, die Erfüllung einer Verpflichtung gegenüber EXS auszusetzen.
5.3 EXS ist nicht an die vom Auftraggeber verwendeten Vertragsstrafenklauseln gebunden, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
5.4 Feste Liefertermine und -fristen können nur nach schriftlicher Genehmigung durch die Geschäftsleitung vereinbart werden.
6. bereitstellung
6.1 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Bereitstellung von Software und Dienstleistungen am Standort, an Werktagen und während der üblichen Bürozeiten in den Niederlanden.
6.2 EXS ist berechtigt, neue Lieferungen von Software und die Erbringung von Dienstleistungen auszusetzen, bis der Auftraggeber alle ausstehenden (Zahlungs-)Verpflichtungen gegenüber EXS, aus welchem Grund auch immer, erfüllt hat.
7 Gefahrenübergang und Eigentumsvorbehalt
7.1 Mit der Lieferung gehen die bereitgestellten Waren auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers über.
7.2. Wenn und soweit vereinbart ist, dass der Auftraggeber das Eigentum an Waren (z.B. Kopien der Dokumentation, Datenträger, die Software enthalten, oder Geräte) erwirbt, erfolgt der Eigentumsübergang, nachdem der Auftraggeber alle Zahlungsverpflichtungen gegenüber EXS aufgrund des/der abgeschlossenen Vertrages/Verträge erfüllt hat, die der Bereitstellung an den Auftraggeber durch EXS zugrunde liegen, einschließlich aller gemeinsamen (Saldo-)Verpflichtungen und aller Ansprüche von EXS, die sich aus dem Versäumnis des Auftraggebers in Bezug auf diese(n) Vertrag/Verträge ergeben (einschließlich Zinsen, Kosten und Vertragsstrafen).
7.3 Bis zum Eigentumsübergang ist der Auftraggeber gegenüber EXS verpflichtet, die gelieferten Waren mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln und sie gemäß den von EXS vorgegebenen und/oder sich aus dem allgemeinen Gebrauch ergebenden Richtlinien zu verwenden.
7.4 Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, von EXS gelieferte Waren zu verpfänden oder anderweitig mit (einem) beschränkten Recht(en) zu belasten, wenn und soweit diese im Eigentum von EXS stehen (unabhängig davon, ob es sich um einen Eigentumsvorbehalt handelt oder nicht).
7.5 Auf der Grundlage der Bestimmungen in diesem Artikel ist EXS als Eigentümer berechtigt, bereitgestellte Waren vom Auftraggeber oder von Parteien, die die betreffenden Waren in seinem Namen halten, zurückzuholen oder zurückholen zu lassen, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht erfüllt und/oder der Verdacht besteht, dass er seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der vorgenannten Rückholung überlassener Waren mitzuwirken. Dies gilt nur für Standard-EXS-Software.
7.6 Falls andere Parteien Waren beanspruchen, bei denen bestimmte Bestandteile unter Eigentumsvorbehalt stehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den hier festgelegten Eigentumsvorbehalt zu melden und die Lieferung erst nach schriftlicher Genehmigung durch EXS vorzunehmen.
8 Preisgestaltung und Honorare
8.1 EXS stellt dem Auftraggeber alle Software und Dienstleistungen im Voraus in Rechnung, und zwar gemäß den geltenden EXS-Gebühren. Sofern nicht anders vereinbart, werden die Stunden für erbrachte Dienstleistungen monatlich im Nachhinein in Rechnung gestellt.
8.2 Jährliche Wartungs- und Supportgebühren (z. B. Helpdesk) werden im Vertrag festgelegt und jährlich im Voraus in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, zusammen mit dem an Microsoft im Rahmen der Wartung geschuldeten Betrag.
8.3 Der Kunde kann die Wartung oder ein Abonnement zwei Monate vor Ablauf des Zeitraums oder des Abonnements schriftlich kündigen.
8.4 EXS ist berechtigt, seine Gebühren/Preise jährlich zum Beginn eines Kalenderjahres zu ändern. Eine Änderung der Service-Tarife darf den für EXS-Services geltenden Index nicht überschreiten (im Ermessen von EXS). EXS ist berechtigt, gesetzliche Änderungen sowie Preisänderungen von Microsoft für Wartung und Standard Microsoft Dynamics NAV Software und Softwarelizenzen Dritter weiterzugeben.
8.5 Sofern in der Preisliste oder im Angebot von EXS nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, verstehen sich die von EXS genannten Preise:
(a) Ohne Mehrwertsteuer und andere staatliche Abgaben;
(b) In Euro;
(c) ohne Reise- und/oder Unterbringungskosten.
9 Zahlung
9.1 Sofern nicht anders vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug, Aufrechnung oder Aussetzung auf ein von EXS angegebenes Bankkonto zu erfolgen. Maßgeblich ist die auf den Kontoauszügen von EXS angegebene Wertstellung, die als Tag der Zahlung gilt.
9.2 Bei nicht rechtzeitiger Zahlung kommt der Auftraggeber von Rechts wegen in Verzug, so dass EXS unbeschadet weiterer EXS zustehender Rechte die gesetzlichen Handelszinsen zustehen. Darüber hinaus hat EXS das Recht, alle angefallenen Inkassokosten, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Inkassokosten, sowie angemessene Anwaltskosten geltend zu machen.
9.3 EXS ist berechtigt, vom Auftraggeber eine Sicherheit für die Zahlung künftiger Raten zu verlangen und die weitere Ausführung vereinbarter Arbeiten und Lieferungen auszusetzen, wenn die geleistete Sicherheit nach Ansicht von EXS unzureichend ist.
9.4 Die vom Auftraggeber an EXS geleisteten Zahlungen gelten immer als Zahlung der geschuldeten Zinsen und/oder Kosten und anschließend als Zahlung der ältesten offenen Rechnungen.
10. standardmäßige Microsoft Dynamics NAV / Business Central Software
10.1 Die Bestimmungen in diesem Artikel gelten insbesondere dann, wenn EXS im Rahmen des Vertrages Lizenzen für Standard Dynamics NAV Software zur Verfügung stellt.
10.2. EXS stellt lediglich Lizenzen für die im Vertrag genannte Microsoft Dynamics NAV-Standardsoftware zur Verfügung. Die Nutzung der Standard Microsoft Dynamics NAV / Business Central Software unterliegt den geltenden Microsoft Lizenzbedingungen. Der Kunde wird diese Bedingungen einhalten. Zur Nutzung der Standard Microsoft Dynamics NAV / Business Central Software sind nur mit dem Kunden verbundene Personengesellschaften (mit einer Beteiligung des Kunden von mehr als 50%) berechtigt, sofern diese Personengesellschaften EXS rechtzeitig bekannt gegeben werden und die Anzahl der lizenzierten Nutzer der Standard Microsoft Dynamics NAV / Business Central Software nicht überschritten wird. Der Kunde ist dafür verantwortlich, eine aktuelle Liste der Partnerschaften zu führen.
11 EXS-Standardsoftware
11.1 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten insbesondere dann, wenn EXS dem Auftraggeber das Recht einräumt, EXS-Standardsoftware im Rahmen des Vertrages zu nutzen.
11.2 EXS gewährt dem Auftraggeber auf unbestimmte Zeit das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht zur privaten Nutzung der EXS-Standardsoftware in Übereinstimmung mit der zur Verfügung gestellten Dokumentation. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird dem Auftraggeber weder der Quellcode der EXS-Standardsoftware zur Verfügung gestellt, noch werden Nutzungsrechte an dem betreffenden Quellcode eingeräumt.
11.3 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, darf der Auftraggeber von der EXS-Standardsoftware nur maximal zwei (2) Kopien zu Sicherungszwecken erstellen. Diese Kopien dürfen vom Auftraggeber nicht eingesetzt werden, sondern dienen ausschließlich dazu, unbrauchbar gewordene Originalmaterialien zu ersetzen und werden mit denselben Angaben, Marken, Nummern und sonstigen Unterscheidungsmerkmalen versehen wie die Originale, die für die Beurteilung des geistigen Eigentums und der Herkunft der EXS-Standardsoftware maßgeblich sind.
11.4 Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von EXS Kopien durch Dritte anfertigen zu lassen.
11.5 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, EXS-Standardsoftware (einschließlich Kopien davon) zu übertragen, zu vermieten, zu verpfänden, Dritten Rechte oder Ansprüche daran einzuräumen, sie zu veröffentlichen, zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen oder Dritten zu gestatten, sie zu nutzen oder in ihrem Namen zu nutzen.
11.6 Darüber hinaus ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, die Standard-EXS-Software zu ändern, zu übersetzen/lokalisieren oder zu ergänzen oder dies durch einen Dritten durchführen zu lassen.
11.7 Gelangt EXS-Standardsoftware durch Verschulden oder Versäumnis des Auftraggebers in den Besitz Dritter, so verwirkt der Auftraggeber für jeden festgestellten Verstoß eine sofort fällige Vertragsstrafe an EXS in Höhe des für das Nutzungsrecht an der Standardsoftware vereinbarten Honorars, unbeschadet des Rechts von EXS auf Erfüllung und Ersatz des erlittenen Schadens.
11.8 Das in Artikel 10.2 genannte Nutzungsrecht gilt ausschließlich für die bereitgestellte Version der EXS-Standardsoftware. Nur wenn der Auftraggeber einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat, gilt das Nutzungsrecht auch für Updates und neue Versionen der EXS-Standardsoftware.
12. ergänzende Software
12.1 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten insbesondere dann, wenn EXS im Rahmen des Vertrages Ergänzungssoftware entwickelt und/oder bereitstellt (letzteres ggf. durch Dritte).
12.2 EXS legt in Absprache mit dem Auftraggeber schriftlich fest, welche ergänzende Software auf welche Weise entwickelt wird. Dies geschieht auf der Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit er einsteht. Nachdem der Auftraggeber die Spezifikationen schriftlich genehmigt hat, wird EXS die Entwicklung der Ergänzungssoftware mit der gebotenen Sorgfalt durchführen.
12.3 Wenn vereinbart wurde, dass die Entwicklung der ergänzenden Software in Phasen erfolgt, kann EXS den Beginn der Arbeiten, die zu einer nächsten Phase gehören, aussetzen, bis der Auftraggeber die Ergebnisse der vorangegangenen Phase genehmigt hat.
12.4 Änderungen der Zusatzsoftware gegenüber den genehmigten Spezifikationen vor der Lieferung oder Installation müssen EXS schriftlich mitgeteilt werden. Diese Änderungen gelten als zusätzliche Arbeiten, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
12.5 Soweit nicht anders vereinbart, gewährt EXS dem Auftraggeber auf unbestimmte Zeit das ausschließliche, nicht übertragbare Recht zur privaten Nutzung der Ergänzungssoftware in Übereinstimmung mit der zur Verfügung gestellten Dokumentation sowie das ausschließliche Recht zur Nutzung des Quellcodes, um eine kontinuierliche und normale Nutzung der Ergänzungssoftware sicherzustellen. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Quellcode anderweitig zu nutzen oder zu verwerten.
12.6 EXS überlässt dem Auftraggeber die zu entwickelnde Ergänzungssoftware einschließlich des jeweiligen Quellcodes gemäß den Spezifikationen und den vorgenommenen Änderungen. Soweit vereinbart, installiert EXS die Ergänzungssoftware beim Auftraggeber.
12.7 Nach der Lieferung oder Installation hat der Auftraggeber die Möglichkeit, die Ergänzungssoftware im Rahmen eines Abnahmetests für einen Zeitraum von maximal 30 Tagen zu testen, sofern im Vertrag kein anderer Zeitraum festgelegt ist. Der Abnahmetest wird vom Auftraggeber durchgeführt und muss in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit EXS vorbereitet werden.
12.8 Während der Testphase der Ergänzungssoftware können Fehler und/oder Änderungswünsche des Auftraggebers schriftlich an EXS gemeldet werden.
12.9 Nach der Testphase stellt EXS in Absprache mit dem Auftraggeber anhand der protokollierten Fehler und Änderungswünsche fest, ob tatsächlich ein Fehler oder eine Änderung aufgetreten ist.
12.10. Im Falle von (einem) Fehler(n) wird EXS diesen nach bestem Wissen und Gewissen beheben und den Auftraggeber unverzüglich schriftlich benachrichtigen, woraufhin der Auftraggeber erneut die Möglichkeit erhält, die Ergänzungssoftware während einer Frist von 10 Tagen zu testen. Im Falle von Änderungen in der Ergänzungssoftware wird EXS diese nach Annahme des Auftrags durchführen und die übliche Gebühr berechnen.
12.11. Wird der Ablauf des Abnahmetests durch (einen) Fehler behindert, wird EXS schnellstmöglich die notwendige Unterstützung sicherstellen. Bei (einem) Fehler(n), der/die das Funktionieren der Zusatzsoftware so erheblich behindert/behindern, dass der Abnahmetest abgebrochen werden muss, wird der Rest der Testperiode vom Zeitpunkt der tatsächlichen Feststellung des/der betreffenden Fehlers/Fehler bis zu dem Zeitpunkt, an dem der/die Fehler behoben ist/sind, gemäß Artikel 11.10 ausgesetzt.
12.12. Ergänzende Software gilt als angenommen:
(a) Wenn der Kunde erklärt, dass er die ergänzende Software akzeptiert: Am Tag dieser Erklärung;
(b) Wenn nach der Testperiode kein Fehler festgestellt wurde(n): Am Tag, der auf den betreffenden Testzeitraum folgt;
(c) Wenn der Auftraggeber die vereinbarte Abnahmeprüfung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung oder Installation durch EXS durchführt oder wenn die vereinbarte Abnahmeprüfung aufgrund von Umständen, die EXS nicht zuzurechnen sind, nicht durchgeführt oder abgeschlossen werden kann, am 31.
12.13. Vereinbaren der Kunde und EXS eine Lieferung in Phasen, so berührt die Verweigerung der Abnahme einer bestimmten Phase niemals die Abnahme der Lieferung in einer früheren Phase.
12.14. In Bezug auf das Recht auf Unterstützung für von EXS bereitgestellte Zusatzsoftware kann der Kunde eine entsprechende Vereinbarung mit EXS schließen.
13. cloud software - Microsoft, Dritte und EXS
13.1 Der Kunde kann über EXS Lizenzen für die Nutzung von Microsoft Dynamics 365 Business Central und Software Dritter in der Cloud erwerben. Es gelten die Lizenzierungsbedingungen von Microsoft sowie die Preisbedingungen, die sich ändern können.
13.2 Der Kunde räumt EXS das Recht ein, Lizenzen für Microsoft Dynamics 365 Business Central und Power Platform zu pflegen.
13.3 EXS wird diese Lizenzen nur nach Einholung einer Genehmigung ändern.
13.4 Microsoft ist für die Sicherheit, die Betriebszeit der Software und die Skalierung des Systems verantwortlich. EXS wird eine vermittelnde Rolle einnehmen.
13.5 Der Kunde stellt EXS den Zugang zu den Mandanten für Supportzwecke sowie Telemetriedaten zur Fehlererkennung zur Verfügung.
13.6 Der Kunde wird in Absprache mit EXS zusätzliche Apps (von AppSource) hinzufügen. Beide Parteien werden den Support und die Konfiguration für diese Software in Absprache festlegen.
13.7 Branchenspezifische Apps und Exsion Reporting dürfen nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Kunden hinzugefügt werden. EXS wird jährlich die geltenden Preiskonditionen sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen bekannt geben.
13.8 Der Kunde hat das Recht, die Lizenz unter Einhaltung der Kündigungsfristen schriftlich zu kündigen. Die Kündigungsfrist hängt von der vereinbarten Kaufdauer ab, einschließlich des entsprechenden Rabatts.
13.9 Nach der Kündigung kann der Kunde seine Daten über die Schnittstelle von Business Central herunterladen.
13.10. Der Kunde respektiert die geistigen Eigentumsrechte von Microsoft, Dritten und EXS.
13.11. Die Cloud-Software wird automatisch auf die neueste Version aktualisiert. Der Zeitraum, in dem der Kunde diese neueste Version annimmt, erfolgt in Absprache mit EXS und in Übereinstimmung mit den Voraussetzungen von Microsoft innerhalb der Voraussetzungen von Microsoft.
13.12. Vor der Aktualisierung müssen bestimmte in der Cloud-Software vorgenommene Änderungen vom Kunden in der von Microsoft bereitgestellten Testumgebung (Sandbox) getestet werden.
14. garantie
14.1 EXS übernimmt keine Garantie für Standardsoftware, die von Microsoft bereitgestellt wird, oder für Software von Drittanbietern.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt für EXS-Standardsoftware eine Gewährleistungsfrist von drei Monaten ab Lieferung. Für Ergänzungssoftware gilt eine Gewährleistungsfrist von 30 Tagen, beginnend mit der Abnahme. Schließt der Auftraggeber vor Beginn oder während der Gewährleistungsfrist mit EXS einen Wartungsvertrag für Software ab, die EXS dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt hat, so treten an die Stelle dieser Gewährleistung die Bestimmungen des jeweiligen Wartungsvertrages.
14.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, finden die Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung während der üblichen Geschäftszeiten von EXS statt. Zu diesem Zweck gewährt der Auftraggeber EXS freien Zugang zu der überlassenen Software und den damit verbundenen technischen Einrichtungen.
14.3 Die Garantie gilt nicht, wenn:
(a) Änderungen an der von EXS überlassenen Software durch den Auftraggeber oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von EXS vorgenommen wurden;
(b) die überlassene Software von einer anderen Partei falsch, unsachgemäß oder nach Ansicht von EXS inkompetent genutzt wurde;
(c) Fehler nicht unverzüglich schriftlich an EXS gemeldet werden, sobald die Feststellung in zumutbarer Weise möglich ist.
14.4 Die Gewährleistung entfällt auch, wenn überlassene Produkte nach der Installation ohne ausdrückliche Zustimmung von EXS intern oder extern auf andere Geräte verlagert werden, auch wenn EXS die Installation der von ihr überlassenen Software zu vertreten hat. EXS ist berechtigt, die Zustimmung zur erneuten Überlassung betriebsbereiter Software an angemessene Bedingungen zu knüpfen. EXS wird dem Kunden für die zu diesem Zweck durchgeführten Arbeiten entsprechende Gebühren in Rechnung stellen.
14.5 Die Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtungen durch EXS gilt als einzige und vollständige Entschädigung in Bezug auf Fehler. EXS ist zu keinen weiteren Verpflichtungen verpflichtet, und der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Vertrag aufgrund von Fehlern aufzulösen. Einzige Ausnahme ist, wenn EXS mit seinen Garantieverpflichtungen in Verzug gerät.
14.6 EXS kann die Kosten für die Behebung von Fehlern und den Ersatz von Software, die nicht von der Garantie gemäß diesem Artikel abgedeckt sind, dem Auftraggeber gemäß den geltenden Gebühren in Rechnung stellen.
15. wartung und unterstützung
15.1 Die Bestimmungen in diesem Artikel gelten insbesondere dann, wenn EXS dem Mandanten im Rahmen des Vertrages Wartung und/oder Support leistet. Wartung und Support beziehen sich nur auf Software, die von oder durch EXS bereitgestellt wird, und zwar sowohl auf Cloud-Software als auch auf Software, die auf den Systemen des Mandanten oder des Managed Services Providers des Mandanten läuft.
15.2 EXS wird seine Arbeit im Rahmen der Wartung und des Supports nach bestem Wissen und Gewissen ausführen.
15.3 Die Tätigkeiten im Rahmen der Wartung bestehen aus:
(a) Fehlerbehebungen, wie in Artikel 15.9 bis einschließlich 15.13 beschrieben;
(b) Bereitstellung von Updates und neuen Softwareversionen, wie in den Artikeln 15.9 bis einschließlich 15.16 beschrieben;
(c) Support, wie in den Artikeln 15.17 bis einschließlich 15.18 beschrieben; und,
(d) falls schriftlich vereinbart, die Untersuchung der bereitgestellten Funktionalität neuer Versionen sowie die Beratung des Kunden hinsichtlich ihrer Relevanz für den Kunden.
15.4 Der Auftraggeber und EXS benennen Kontaktpersonen und Stellvertreter, die in Fragen der Wartung in Kontakt bleiben. Diese Mitarbeiter des Auftraggebers und von EXS müssen über einen ausreichenden Kenntnisstand in Bezug auf die IT-Infrastruktur und die Software des Auftraggebers verfügen.
15.5 Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Kenntnisstand der Benutzer und Administratoren ausreichend ist und bleibt. EXS stellt einen Wissensstand sicher, der es EXS ermöglicht, dem Auftraggeber weiterhin einen angemessenen und langfristigen Software-Support zu bieten.
15.6 Der Auftraggeber stellt EXS die für die Wartung benötigte Software und Datenbestände während einer ausreichenden Anzahl aufeinanderfolgender Stunden unentgeltlich zur Verfügung, soweit dies die betriebliche Tätigkeit des Auftraggebers nicht wesentlich behindert.
15.7 Von den Mitarbeitern von EXS wird erwartet, dass sie mit Datenbeständen des Auftraggebers arbeiten, von denen aktuelle Kopien vorhanden sind.
15.8 Bei der Durchführung von Wartungsarbeiten muss mindestens ein (1) fachkundiger Mitarbeiter des Auftraggebers zur Verfügung stehen und/oder anwesend sein.
15.9 Der Auftraggeber meldet Fehler nur über das HB-Serviceportal, das rund um die Uhr zur Verfügung steht. Der Kunde wird so viele detaillierte Daten wie möglich sammeln, damit EXS die Ursache eines Fehlers so schnell und eindeutig wie möglich feststellen kann.
15.10. Ein Fehler wird von EXS bearbeitet, wenn der Fehler:
(a) spezifiziert und reproduzierbar ist, und;
(b) in einer unterstützten Version der betreffenden Software auftritt;
(c) wird nicht durch Software und/oder Systeme verursacht, für die kein Wartungsvertrag abgeschlossen wurde
15.11. EXS wird den Fehlern eine angemessene Priorität gemäß der nachstehenden Klassifizierung zuweisen:
(a) Fehler des Typs A: Totaler Systemausfall oder Funktionsstörung oder Funktionsstörung (wesentlicher Komponenten) des Systems in einer Weise, dass die betrieblichen Aktivitäten stark behindert werden;
(b) Fehler des Typs B: Ausfall oder Fehlfunktion nicht wesentlicher Systemkomponenten, die zu einer Beeinträchtigung der betrieblichen Abläufe führen, ohne die Betriebsführung des Kunden zu beeinträchtigen;
(c) Fehler des Typs C: Alle anderen Mängel und/oder Unzulänglichkeiten.
Das Auftreten eines Fehlers vom Typ A stellt einen echten Notfall dar, und EXS wird nach der Benachrichtigung unverzüglich Maßnahmen ergreifen und Arbeiten zur Behebung des Fehlers durchführen. Bei einem Fehler des Typs A wird EXS während der Geschäftszeiten weiterarbeiten, um den Fehler zu beheben, wobei EXS zuvor mit dem Auftraggeber bespricht, ob dies für den betreffenden Fehler des Typs A erforderlich ist. Bei einem Fehler des Typs B wird EXS innerhalb von vier (4) Arbeitsstunden nach der Benachrichtigung tätig und arbeitet während der Geschäftszeiten kontinuierlich an der Behebung des Fehlers. Bei einem Fehler des Typs C wird EXS so schnell wie möglich innerhalb der Geschäftszeiten mit der Behebung des Fehlers beginnen und das betreffende Problem so schnell wie möglich während der Geschäftszeiten lösen.
15.12. EXS gibt eine Rückmeldung darüber, wie jeder gemeldete Fehler behoben wird oder wurde, und erläutert hinreichend detailliert, wie ein bestimmtes Problem gelöst wurde.
15.13. Im Rahmen der Wartung ist EXS nicht verpflichtet, Fehler zu beheben, die verursacht werden durch:
(a) Grobe Fahrlässigkeit seitens des Auftraggebers und/oder seiner Mitarbeiter;
(b) Verwendung außerhalb des vereinbarten Verwendungszwecks;
(c) eine Herkunft außerhalb der von EXS bereitgestellten Software;
(d) Softwareänderungen, die von Dritten, d.h. anderen als EXS oder von EXS beauftragten Personen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von EXS vorgenommen wurden.
15.14. EXS hält sich an die Freigabepolitik von Microsoft für die Standardsoftware Microsoft Dynamics NAV / Business Central. Neue Softwareversionen werden dem Kunden in Form eines neuen Releases zur Verfügung gestellt, sofern es sich um Standard Microsoft Dynamics NAV / Business Central Software handelt. Der Kunde kann frei entscheiden, ob er sie nutzen möchte. Neue Versionen und Updates der EXS Software werden zur Verfügung gestellt, sobald sie verfügbar sind. EXS ist im Rahmen der Wartung verpflichtet, Fehler in neuen Versionen und Updates zu beheben, und zwar ab dem Tag, an dem sie installiert wurden.
15.15. Nimmt der Auftraggeber eine neue Version der Standardsoftware Microsoft Dynamics NAV / Business Central nicht innerhalb von sechs (6) Monaten nach Mitteilung ihrer Verfügbarkeit an den Auftraggeber in Betrieb, so ist EXS nicht mehr zur Fehlerbeseitigung bei älterer Software verpflichtet, wenn das betreffende neue Release diese Fehler behoben hat. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn EXS dem Auftraggeber schriftlich von der Nutzung der neuen Version abgeraten hat. Wünscht der Auftraggeber die Beseitigung von Fehlern, zu deren Beseitigung EXS nach dem Vorstehenden nicht verpflichtet ist, so stellt dies eine zusätzliche Leistung dar.
15.16. Im Rahmen der Wartung werden nur neue Softwareversionen zur Verfügung gestellt. Leistungen im Zusammenhang mit neuen Versionen, wie z.B. die Installation, sind von der Wartung nicht umfasst. Solche Dienstleistungen können von EXS auf Wunsch des Kunden (vor Ort) gegen die im Vertrag festgelegten Gebühren oder, falls diese nicht vorhanden sind, gegen die geltenden EXS-Gebühren erbracht werden.
15.17. Wenn EXS im Rahmen des Vertrages Support leistet, steht EXS telefonisch und/oder per E-Mail für Beratungen zur Verfügung. EXS berät in Bezug auf die Nutzung und das Funktionieren der im Vertrag genannten Software über einen Helpdesk, der während der Geschäftszeiten zur Verfügung steht.
15.18. Der Support wird vom Büro von EXS aus geleistet und erfolgt, soweit möglich, in erster Linie durch Fernzugriff auf das Netzwerk des Auftraggebers. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers kann der Support auch vor Ort erfolgen und wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Parteien werden in enger Abstimmung ein Zugangsprotokoll erstellen, das den Sicherheitsanforderungen des Auftraggebers entspricht und EXS eine angemessene Unterstützung ermöglicht.
16 Rechte an geistigem Eigentum und Entschädigungsleistungen
16.1 Alle Rechte an geistigem Eigentum im Zusammenhang mit der EXS-Software und dem zugrunde liegenden Quellcode verbleiben bei EXS oder seinen Lieferanten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Kunde darf alle Erkennungszeichen in Bezug auf die geistigen Eigentumsrechte von EXS oder seinen Lieferanten weder entfernen noch verändern.
16.2 Mit der Entgegennahme der Software ist der Kunde verpflichtet, geeignete technische Maßnahmen zu ergreifen, um die Nutzung durch Dritte oder den Missbrauch durch seine Mitarbeiter zu verhindern.
16.3 EXS stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter wegen angeblicher Verletzung geistiger Eigentumsrechte dieser Dritten in Bezug auf die EXS-Software oder deren Komponenten frei, sofern EXS unverzüglich schriftlich benachrichtigt wird und der Auftraggeber die Bearbeitung des Konflikts ausschließlich EXS überlässt und mit EXS umfassend kooperiert.
16.4 Wird festgestellt, dass die EXS-Software ein oder mehrere Rechte an geistigem Eigentum verletzt und wird dem Auftraggeber deshalb das Nutzungsrecht verweigert, wird EXS auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen handeln:
(a) Entweder sorgt EXS dafür, dass dem Kunden das Recht zur weiteren Nutzung eingeräumt wird;
(b) entweder die verletzende Komponente so ändern, dass die Verletzung beendet wird;
(c) entweder die verletzende Komponente durch eine Komponente mit ähnlicher Funktionalität ersetzen, die keine Verletzung darstellt;
(d) Entweder die betreffende EXS-Software vollständig zurücknehmen und den gezahlten Preis zurückerstatten, ohne zu weiterem Schadenersatz verpflichtet zu sein.
16.5 EXS kann nicht für Rechtsverletzungen haftbar gemacht werden, die durch die Verwendung der von EXS zur Verfügung gestellten Materialien in Kombination mit nicht von EXS zur Verfügung gestellter Software und Ausrüstung oder für die Verwendung in einer anderen Art und Weise als derjenigen, für die die von EXS zur Verfügung gestellte Software entwickelt oder bestimmt ist, oder für Änderungen an der von EXS zur Verfügung gestellten Software ohne schriftliche Zustimmung von EXS verursacht werden.
16.6 Führt EXS Arbeiten auf der Grundlage von Entwürfen, Zeichnungen oder sonstigen Anweisungen des Auftraggebers oder in dessen Auftrag aus, so steht der Auftraggeber dafür ein, dass dadurch keine geistigen Eigentumsrechte oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat EXS von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.
17. die Vertraulichkeit
17.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Software, die Dokumentation und die Dienstleistungen sowie das darin enthaltene Know-how vollständig geheim zu halten und ohne vorherige schriftliche Zustimmung von EXS in keiner Weise weiterzugeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Vertraulichkeit durch seine Mitarbeiter und/oder eingesetzten Erfüllungsgehilfen zu gewährleisten.
17.2 Die Parteien verpflichten sich auch gegenüber Dritten zu absoluter Vertraulichkeit in Bezug auf die ihnen gegenseitig zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen.
18. zugang
Der Kunde gewährt EXS oder den von ihm benannten Vertretern zu jeder angemessenen Zeit Zugang zum Standort oder zu dem Ort, an dem sich die Software und die Dokumentation befinden, um EXS die Möglichkeit zu geben, festzustellen, ob die Software und die Dokumentation sowie andere mit der Software zusammenhängende Materialien und schriftliche Informationen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrags verwendet werden.
19. höhere Gewalt
19.1 Keine der Parteien ist verpflichtet, irgendeine Verpflichtung, einschließlich gesetzlicher und/oder vereinbarter Garantieverpflichtungen, zu erfüllen, wenn sie durch höhere Gewalt daran gehindert wird. Höhere Gewalt auf Seiten von EXS wird wie folgt definiert:
(a) Höhere Gewalt auf Seiten der Lieferanten von EXS;
(b) Nicht ordnungsgemäße Erfüllung von Verpflichtungen seitens der Lieferanten, die EXS vom Auftraggeber vorgeschrieben wurden;
(c) Mangelhaftigkeit von Gegenständen, Geräten, Software oder Materialien Dritter, deren Verwendung EXS vom Auftraggeber vorgeschrieben wird;
(d) staatliche Maßnahmen,
(e) Stromausfall;
(f) Störung von Internet, Datennetz oder Telekommunikationseinrichtungen;
(g) Krieg und unvorhergesehene Naturkatastrophen; und
(h) allgemeine Verkehrsprobleme.
19.2 Im Falle von höherer Gewalt, die länger als 60 Tage andauert, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag schriftlich aufzulösen. Alles, was im Rahmen des Vertrags bereits geleistet wurde, wird entsprechend abgerechnet, ohne dass eine Partei der anderen etwas schuldet.
20. haftung
20.1 Die Gesamthaftung von EXS wegen (eines) zurechenbaren Mangels bei der Erfüllung des Vertrags oder aus welchem Rechtsgrund auch immer, einschließlich eines Mangels bei der Erfüllung der in Artikel 13 genannten Garantieverpflichtungen, beschränkt sich auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens, höchstens jedoch auf die Höhe des im Vertrag vereinbarten Preises (ohne MwSt.). Handelt es sich bei dem Vertrag in erster Linie um einen fortlaufenden Leistungsvertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, so wird der für den betreffenden Vertrag festgelegte Preis auf der Grundlage des Gesamtbetrags der für ein Jahr festgelegten Gebühren (ohne MwSt.) berechnet. Die Gesamthaftung von EXS für unmittelbare Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt in keinem Fall mehr als 50.000 Euro (fifty-thousand Euro).
20.2 Die Gesamthaftung von EXS für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder des Eigentums übersteigt in keinem Fall 1.250.000 Euro (eine Million und zweihundertfünfzigtausend Euro).
20.3 EXS haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, verminderten Firmenwert, Schäden durch Betriebsstagnation, Schäden aus Ansprüchen von Kunden des Auftraggebers, Schäden im Zusammenhang mit der Verwendung von Gegenständen, Materialien oder Software Dritter, die EXS vom Auftraggeber vorgeschrieben wurden, und Schäden im Zusammenhang mit der Beauftragung von Lieferanten, die EXS vom Auftraggeber vorgeschrieben wurden. EXS übernimmt auch keine Haftung im Zusammenhang mit der Verstümmelung, der Zerstörung oder dem Verlust von Daten oder Dokumenten.
20.4 Die in Artikel 18.1 bis einschließlich 18.3 beschriebenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen berühren in keiner Weise die anderen in diesem Vertrag beschriebenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen von EXS.
20.5 Die in den Artikeln 18.1 bis einschließlich 18.4 genannten Ausschlüsse und Beschränkungen entfallen, wenn und soweit der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Geschäftsleitung von EXS zurückzuführen ist.
20.6 Sofern die Erfüllung durch EXS nicht dauerhaft unmöglich wird, tritt die Haftung von EXS wegen eines zurechenbaren Mangels bei der Vertragserfüllung nur ein, wenn der Auftraggeber EXS unverzüglich schriftlich in Verzug setzt und eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzt und EXS auch nach Ablauf dieser Frist den Mangel nicht zurechenbar ist. Die Inverzugsetzung muss eine möglichst vollständige und detaillierte Beschreibung des/der Mängel(s) enthalten, um EXS die Möglichkeit zu geben, angemessen zu reagieren.
20.7 Voraussetzung für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches ist in jedem Fall, dass der Auftraggeber EXS den Schaden so schnell wie möglich nach dessen Eintritt schriftlich anzeigt. Schadensersatzansprüche gegenüber EXS verjähren 24 Monate nach Entstehen des Anspruchs, es sei denn, der Auftraggeber hat vor Ablauf dieser Frist Klage auf Schadensersatz erhoben.
20.8 Die Bestimmungen dieses Artikels sowie alle anderen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschriebenen Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch zugunsten aller natürlichen oder juristischen Personen, die von EXS mit der Erfüllung des Vertrages beauftragt werden.
21 Auflösung und Beendigung des Vertrages
21.1 Jede Partei ist nur dann berechtigt, den Vertrag wegen (eines) zurechenbaren Mangels bei der Erfüllung des Vertrages aufzulösen, wenn die andere Partei in allen Fällen, nachdem sie so detailliert wie möglich schriftlich in Verzug gesetzt und ihr eine angemessene Frist zur Behebung des betreffenden Mangels eingeräumt wurde, die Erfüllung wesentlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag zurechenbar versäumt. Als wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag gelten in jedem Fall die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers und alle anderen Verpflichtungen des Auftraggebers oder eines von ihm eingeschalteten Dritten zur Mitwirkung und/oder Erteilung von Informationen.
21.2 Hat der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Auflösung des Vertrages bereits Waren und/oder Dienstleistungen aufgrund der Erfüllung des Vertrages erhalten, so werden diese Waren und/oder Dienstleistungen und die damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen nicht aufgehoben, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass EXS in Bezug auf diese Waren und/oder Dienstleistungen in Verzug ist. Die von EXS vor der Auflösung in Rechnung gestellten Beträge, die sich auf bereits gelieferte und/oder ordnungsgemäß erbrachte Waren und/oder Dienstleistungen beziehen, bleiben unter Einhaltung der Bestimmungen des vorigen Satzes in voller Höhe zahlbar und werden bei Auflösung sofort fällig.
21.3 Wenn ein Vertrag, der seiner Art und seinem Inhalt nach nicht durch Erfüllung endet, auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, kann er von jeder Partei nach angemessener Beratung und unter Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden. Haben sich die Parteien nicht auf eine Kündigungsfrist geeinigt, so haben sie eine angemessene Kündigungsfrist einzuhalten. Im Falle einer Kündigung ist EXS zu keiner Zeit zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet.
21.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag vorzeitig zu kündigen.
21.5 Jede Partei kann den Vertrag schriftlich und ohne Inverzugsetzung ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der anderen Partei ein vorläufiger oder nicht vorläufiger Zahlungsaufschub gewährt wird, wenn die andere Partei für insolvent erklärt wird, wenn der Betrieb der anderen Partei liquidiert oder zu einem anderen Zweck als dem des Wiederaufbaus oder der Verschmelzung von Unternehmen eingestellt wird. EXS kann den Vertrag auch schriftlich und ohne Inverzugsetzung ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn sich die maßgebliche Kontrolle über das Unternehmen des Auftraggebers direkt oder indirekt ändert. Im Falle einer Kündigung im Sinne dieses Absatzes ist EXS nicht verpflichtet, bereits erhaltene Gelder zurückzuerstatten oder Schadensersatz zu leisten. Im Falle des unwiderruflichen Konkurses des Auftraggebers erlischt die Berechtigung des Auftraggebers zur Nutzung der zur Verfügung gestellten Software sowie der Zugang zu und/oder die Nutzung von Dienstleistungen, ohne dass es einer Kündigungsmaßnahme seitens EXS bedarf.
22 Verpflichtungen nach Beendigung des Vertrages
Sollte das Abkommen auf irgendeine Weise beendet oder aufgelöst werden, bleiben Bestimmungen, die ihrer Natur nach auch nach der Beendigung in Kraft bleiben sollen, wie z. B. Bestimmungen über Haftung, Vertraulichkeit, Rechte an geistigem Eigentum, anwendbares Recht und ein zuständiges Gericht, in vollem Umfang in Kraft.
23 Verbot der Beschäftigung von EXS-Personal
Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, ohne Zustimmung von EXS Mitarbeiter von EXS zu beschäftigen, auch wenn es sich um zum Auftraggeber abgeordnete Mitarbeiter handelt, und zwar für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des betreffenden Vertrages.